Statuten

Statuten

des Vereins

„Tauchsport Traunsee“

  1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
    1. Der Verein führt den Namen Tauchsport Traunsee und hat seinen Sitz in 4813 Altmünster am Traunsee.
    2. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Republik
    3. Österreich und auf das Gebiet der Europäischen Union. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
    4. Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in der männlichen wie auch in der weiblichen Form.
    5. Die Rechtsperson Tauchsport Traunsee ist ein unpolitischer, ausschließlich gemeinnütziger und selbstständiger Verein, er ist konfessionell und ethnisch neutral.
  2. Zweck
    1. Der Zweck des Vereines ist es, den Tauchsport zu verbreiten sowie die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder und deren Erfahrungen und Kenntnisse im Tauchen sowie die Kameradschaft innerhalb der Vereinstaucher zu fördern.
      Insbesondere wird Folgendes beabsichtigt:
      1. die Organisation von Tauchgängen im regionalen Umfeld zu erleichtern;
      2. die Sicherheit bei der Ausübung des Tauchsports zu verbessern;
      3. Errichtung einer sogenannten „Tauchbuddy-Börse“ für Mitglieder;
      4. Tauchreisen für Mitglieder zu organisieren;
      5. Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen anzubieten;
      6. Erkundung und Kartografieren neuer Tauchgebiete;
      7. Einsetzen für den Schutz der Erhaltung der Unterwasserwelt;
      8. geselliges Zusammensein der Tauchkameraden.
    2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
    3. Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 BAO).
  3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
    1. Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
      1. Vermittlung von Tauchkursen für allen interessierten Personen;
      2. Tauchspezifische Ausflüge und gesellige Zusammenkünfte;
      3. Tauchreisen;
      4. Einrichtung einer Homepage und diverser Social-Media-Accounts sowie einer E-Mail-Adresse für Anfragen zum Thema Tauchen;
      5. Foto- und Diskussionsabende zu Tauch- und Unterwasserthemen;
      6. Vorträge;
      7. Austausch von Meinungen;
      8. Unterwasserfotografie sowie Foto-Shootings im Rahmen von vereinsinternen Veranstaltungen;
      9. Durchführung von Foto-Workshops;
      10. Erkundung und Kartografieren neuer Tauchgebiete;
      11. sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,
        • sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen;
        • sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs. 1 BAO zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden;
        • Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO an spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht;
        • Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbst-kosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.
        • Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen.
    2. Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
      1. Mitgliedsbeiträge;
      2. Spenden;
      3. Sammlungen;
      4. Erbschaften;
      5. Vermächtnisse und Schenkungen;
      6. Werbungen jeglicher Art und sonstige Zuwendungen;
      7. Einnahmen aus der zur Verfügungstellung von Tauchmaterial;
      8. Subventionen und Zuwendungen von Sponsoren;
      9. Erträge aus Veranstaltungen;
      10. Erträge aus dem Verkauf von Fotos.
      11. Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, sich dritter Personen bedienen, um den Zweck zu erfüllen.
  4. Arten der Mitgliedschaft
    1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
    2. Aktive Mitglieder (ordentliche Mitglieder) sind solche, die den Tauchsport aktiv ausüben und am Vereinsleben aktiv teilhaben.
    3. Passive Mitglieder (außerordentliche Mitglieder) sind solche, die den Tauchsport nicht aktiv ausüben und/oder die zur Erreichung des Vereinszweckes vor allem durch Zahlung eines unterstützenden (erhöhten) Mitgliedsbeitrages beitragen.
    4. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung über Vorschlag des Vorstandes ernannt werden.
  5. Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche wie auch juristische Personen werden. Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
    2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
    3. Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekanntgegeben.
    4. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstandes.
  6. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt, Streichung und Ausschluss.
    2. Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Eine verspätete Austrittserklärung wird erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
    3. Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als 4 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.
    4. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.
    5. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.
    6. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
    7. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitglieds.
    8. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5. genannten Gründen von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.
  7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.
    2. Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jede
    3. ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht nur jenen ordentlichen Mitgliedern zu, welche für deren zukünftige Funktion durch den Vorstand mittels Mehrheitsbeschlusses nominiert werden.
    4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
    5. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktliche Zahlung der Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
    6. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.
    7. Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.
  8. Vereinsorgane
    1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
  9. Mitgliederversammlung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (auch Generalversammlung genannt) findet alle 5 Jahre statt.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 6 Wochen ab Einlagen des Antrags statt.
    3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post, Telefax oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.
    4. Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.
    5. Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung (einlangend) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene) Tagesordnung zu schicken.
    6. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
    7. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur maximal zwei andere Mitglieder vertreten.
    8. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    9. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
    10. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann des Vereins, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
    11. Ist die Abhaltung einer Mitgliederversammlung unter Anwesenheit aller Teilnehmer aufgrund besonderer Umstände nicht möglich oder den Mitgliedern nicht zumutbar, so können Mitgliederversammlungen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (z. B. via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können.
  10. Aufgabe der Mitgliederversammlung
    1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
      1. Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;
      2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer;
      3. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;
      4. Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins;
      5. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;
      6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  11. Der Vorstand
    1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinne des § 5 Abs 3 VerG und besteht aus 6 Personen, und zwar aus einem Obmann und dessen Stellvertreter, einem Kassier und dessen Stellvertreter sowie einem Schriftführer und dessen Stellvertreter. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands
      obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.
    2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
    3. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von 3 ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
    4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 5 Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.
    5. Vorstandssitzungen werden vom Obmann, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat somit 2 Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglieder den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.
    6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden (an der zuletzt bekanntgegebenen Adresse) und mindestens 2 von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
    7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
    8. Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.
    9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.
    10. Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (z. B. via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.
  12. Aufgaben des Vorstands
    1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
      1. Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
      2. Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;
      3. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;
      4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
      5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
      6. Führung einer Mitgliederliste;
      7. Aufnahme und Beendigung einer Zusammenarbeit mit Dritten;
      8. Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.
  13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
    1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Kassier unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
    2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins sowie Geldangelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
    3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
    4. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
      zuständige Vereinsorgan.
    5. Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
    6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des
      Vorstands.
    7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
    8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
  14. Rechnungsprüfer
    1. Der Verein hat 2 Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
    2. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von 4 Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellt Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
    3. Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.
  15. Schiedsgericht
    1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
    2. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnehme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

      Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand mit seinem Antrag auf Einsetzung des Schiedsgerichtes gleichzeitig ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über die Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 7 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.
    3. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 7 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Dieser Vorsitzende muss nicht Mitglied des Vereins sein. Können sich die Mitglieder des Schiedsgerichtes nicht binnen einer Woche auf einen Vorsitzenden einigen, so wird der jüngste unter den im Sprengel der Vereinsbehörde ernannten Notare mit der Funktion betraut. Sollte dieser nicht bereit sein, diese Funktion zu übernehmen, so ist der nächstältere heranzuziehen und so fort. Die Kosten dafür tragen die Streitparteien je zur Hälfte.
    4. Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung. Ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
    5. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligten der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern endgültig.
    6. Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von 14 Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt es nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 15.3.), so gilt der Streitgegenstand als anerkannt.
  16. Auflösen des Vereins
    1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich erhält, und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, beschlossen werden.
    2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des §§ 34ff BAO zu verwenden.
  17. Genderklausel
    Insoferne im Text der gegenständlichen Vereinsstatuten das generische Maskulinum verwendet wird, ist das weibliche Geschlecht gleichwertig mitangesprochen. Statt Obmann hat es erforderlichenfalls Obfrau zu lauten, statt Schriftführer Schriftführerin, statt Kassier Kassierin und statt Rechnungsprüfer Rechnungsprüferin; dies gilt auch erforderlichenfalls für Stellvertreterinnen der angeführten Vorstände.

Statuten zum Download (.pdf)